Teilnahme am HVG Sammelantrag zur Aufarbeitungshilfe
Vordruck für die Einverständniserklärung zur Teilnahme am Sammelantrag Aufarbeitungshilfe der HVG hier.
Beim Sammelantrag kann nur berücksichtigt werden wer Schadholz (Sturm, Schneebruch, Käfer, Dürre) hatte und sein Einverständnis bis Ende September erklärt hat.
Neues Förderprogramm des Bundes „Klimaangepasstes Waldmanagement“
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) startet das neue Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ zur Entwicklung zukunftsfester Wälder. Dürre, Hitze und Insektenbefall haben den deutschen Wald zuletzt sichtbar geschwächt: Allein in den vergangenen fünf Jahren fielen in Deutschland rund 400.000 Hektar Wald den Folgen der Klimakrise zum Opfer.
Damit der Wald vom Patienten zum Klimaschützer werden kann, startet jetzt ein gewaltiges WaldKlima-Paket. Mit 900 Millionen Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bis zum Jahr 2026 werden Waldbesitzende dabei unterstützt, ihre Wälder an die Folgen der Klimakrise anzupassen. Den Waldbesitzenden liegt viel daran, ihre Wälder stark zu machen und für kommende Generationen zu erhalten.
Über das neue, bundesweite Förderprogramm können bis Jahresende 200 Millionen Euro abgerufen werden.
Hier das Wichtigste in Kürze (aus dem Sonder-Newsletter der FoKa Baden-Württemberg vom 2. November 2022):
• Mit der Förderung verpflichten sich die antragstellenden Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, in den nächsten 10 Jahren 11 Kriterien bei der Waldbewirtschaftung zu beachten. Forstbetriebe über 100 ha müssen zusätzlich 5% ihrer Waldflächen für 20 Jahre aus der Bewirtschaftung nehmen (12. Kriterium). Die Förderkriterien finden Sie in der Pressemitteilung des BMEL, weitere Informationen in der Anlage.
• Die Fördersätze betragen zwischen 55 EUR/ha*a und 100 EUR/ha*a (siehe Anlage „Antragsverfahren Klimaangepasstes Waldmanagement“, S. 18).
• Inhaltlich vergleichbare Förderungen (z.B. Jungbestandspflege), die ein Forstbetrieb im Zuge der klassischen forstlichen Maßnahmenförderung erhalten hat, müssen bei der Antragstellung angegeben werden.
• Interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen die Förderung direkt bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) beantragen. Die Förderung kann ausschließlich online über die Internetseite www.klimaanpassung-wald.de beantragt werden.
• Für das neue Förder-Programm können Waldbesitzende ab dem 12. November 2022 die Förderung online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) auf www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden.
• Die Einhaltung der Förderkriterien wird über ein neues, zusätzliches Waldzertifikat von PEFC oder FSC sichergestellt. Die Zertifizierung erfolgt jedoch erst, wenn die Förderung beantragt und von der FNR bewilligt wurde. Die Zertifizierung wird sowohl für Einzelbetriebe als auch gesammelt über die Forstbetriebsgemeinschaften möglich sein. Näheres zum Zertifizierungsverfahren wird noch veröffentlicht.
• Weitere Auskünfte zum BMEL-Förderprogramm erteilt die FNR per E-Mail unter klimaanpassungwald@fnr.de oder telefonisch unter 03843/6930-600 (Mo-Do 9:00 – 14:00 Uhr, Fr 9:00 – 11.00 Uhr).
Wir gehen davon aus, dass mit dem Start des Antragsverfahrens weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Für das Jahr 2022 stehen deutschlandweit 200 Mio. EUR für das Förderprogramm zur Verfügung. Ob und wie schnell diese Mittel vergriffen sein werden, ist derzeit unklar. Angesichts des langen Verpflichtungszeitraums sollten interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in jedem Fall vor einer Antragstellung genau prüfen, ob und wie sich die Förderkriterien mit den eigenen Vorstellungen zur Waldbewirtschaftung verbinden lassen.
Anlagen:
FoKa-Sonder-Newsletter vom 02.11.2022
Überblick Antragsverfahren
Antragsverfahren Klimaangepasstes Waldmanagement
Kriterien für klimaangepasstes Waldmanagement
Hinweise zu den Kriterien
Fragen und Antworten zum Förderprogramm
Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung
Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Waldbesitzern
Am 17. Juli 2020 ist die Verwaltungsvorschrift „Nachhaltige Waldwirtschaft“ (VwV NWW) in Kraft getreten. Ihr Ziel ist die nachhaltige Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit. Mit ihr sollen einerseits die Extremwetterereignisse in den Wäldern (Dürre, Sturm und Schädlingen) und ihre negativen Folgen für die Waldbesitzer abgemildert werden. Gleichzeitig sollen mit der VwV NWW die Weichen für eine nachhaltige Waldwirtschaft gestellt werden.
Im Zentrum der neuen Fördermaßnahmen steht die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Aufarbeitung von Schadholz (Teil F der VwV NWW). Der Fördersatz des letzten Jahres konnte auf nunmehr sechs Euro je Festmeter verdoppelt werden. Die in diesem Teil genannten Fördermaßnahmen stehen im Jahr 2020 auch für eine rückwirkende Beantragung bereit.
Ab sofort können Anträge auf die neu ausgerichteten Fördermaßnahmen bei der unteren Forstbehörde des Landratsamtes gestellt werden. Nachstehend will die FBG Hornberg in komprimierter Form über diese Fördermöglichkeiten informieren. Die VwV NWW mit knapp 130 Seiten kann unter dem Link VwV NWW abgerufen werden. Der offizielle Förderwegweiser des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist unter dem Link https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Forstwirtschaftliche+Foerdermassnahmen abrufbar.
Da die Beantragung der Fördermaßnahmen einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand darstellt bietet die FBG Hornberg ihren Mitgliedern Unterstützung bei der Beantragung an. Die FBG Hornberg hat dazu ein Merkblatt entwickelt, dass unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann: Merkblatt Förderrichtlinien.
Wenden Sie sich im Falle vorliegender Schadereignisse oder anderer möglicher Förderungen immer an den zuständigen Revierförster.
Was wird gefördert?
Alle Fördermaßnahmen der VwV NWW sind in die folgenden Rubriken eingeteilt:
Teil A und B (Naturnahe Waldbewirtschaftung):
Gefördert werden Pflanzen, Saatgut, Wuchshüllen, Arbeits-Aufwände, Erstellung von Gutachten bei Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Vorbau, Eichenkulturen, Kultursicherung, Mischwuchsregulierung, Jungbestandspflege, Erstellen von Betriebsplänen.
Teil C (Gemeinschaftswald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse):
Gefördert werden Aufwände für FBG`n und ähnliche Zusammenschlüsse in Form von Aufwandspauschalen bei der Koordination von. Waldpflegeverträgen, Zusammenfassung von Holzangeboten, Antragsmanagement.
Teil D (Wegebau):
Gefördert werden anteilige Kosten für Wegeneu, -Wegeaus- und Wegeumbau, Wegegrundinstandhaltung und Instandhaltung von Kunstbauten (Wasserableitsysteme).
Teil E (Vertragsnaturschutz im Wald):
Gefördert werden Erhalt und Entwicklung von Altbäumen, Habitatbaumgruppen sowie strukturierte Waldinnenbereiche und Waldaußenränder, Erhaltung eichenreicher Wälder, Nieder- und Mittelwaldbewirtschaftung, Neuanlage von Waldbiotopen.
Teil F (Beseitigung von Extremwetterfolgen):
Gefördert werden bei Aufarbeitung von Schadholz, Transport und Lagerung von Schadholz, Entrinden sowie Hacken von Schadholz, Nasslager für Schadholz, Borkenkäfermonitoring, nach Schadereignissen: Naturverjüngung, Pflanzung, Kultursicherung, Wuchshüllen, Bewässerung, Holzlagerplätze.
Teil G (Schutz- und Erholungsfunktionen):
Gefördert werden Seilkraneinsätze, Einsatz von Rückepferden, Bodenschutzmaßnahmen.
Die detaillierte Übersicht über die Fördermaßnahmen, Fördersätze bzw. Förderpauschalen ist unter dem Link Förderpauschalen und Fördersätze abrufbar.
Wie erfolgt die Förderung?
Grundsätzlich gilt: Anträge auf Bewilligung von Förderung sind vor Beginn der Maßnahme über die zuständige Untere Forstbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein rückwirkende Förderung ist nur für Maßnahmen im Teil F der VwV NWW möglich. Zuständig ist die Untere Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die geförderte Fläche fällt.
Förderanträge müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen der antragstellenden Person (und ggf. Angaben zur Größe des Unternehmens),
- die beim zuständigen Landwirtschaftsamt vergebene Unternehmensnummer (Antragsformular Unternehmensnummer)
- die Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens,
- die Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags,
- die Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- die Art der gewünschten Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und
- die Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
Die Antragsformulare zur Beantragung der Förderungen sind unter den nachstehenden Links abrufbar:
- Teil A – D und G:
Förderantrag forstliche Förderung
Detailplanung für Erst- und Wiederaufforstung - Teil E:
Vertragsnaturschutz - Teil F:
Aufarbeitung Schadholz
Aufarbeitungsbeihilfe (für Schäden aus 2019)
Merkblätter und Ausfüllhilfen können unter dem Link: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/NWW+_+Foerder_+und+Zahlungsantraege_+Unterlagen+_2014_2020_ heruntergeladen werden.
Für einen Teil der Fördermaßnahmen sind neben dem eigentlichen Förderantrag noch De-minimis-Erklärungen auszufüllen und den Anträgen beizulegen. Die entsprechenden Formulare sind unter den nachstehenden Links abrufbar:
De-minimis-Erklärung Merkblatt für De-minimis-Beihilfen